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 „Autismus Mittelthüringen e.V.“ heißt jetzt
„Landesverband Autismus Thüringen e.V.“

Vereinssatzung

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Die in dieser Arbeit verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf alle Geschlechter.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Landesverband Autismus Thüringen e.V.“, Verein zur Förderung autistischer Menschen. Er wird als gemeinnütziger Verein in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein ist Mitglied im autismus Deutschland e.V. – Bundesverband zur Förderung von Menschen mit Autismus und bei der Parität Thüringen e.V.

(5) Das Emblem des Landesverbandes entspricht dem des Bundesverbandes autismus Deutschland e.V.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens.

(3) Der Verein hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Er vertritt die Interessen von Menschen mit Autismus in ihrer gesamten Lebensspanne und ihrer Angehörigen gegenüber der Gesellschaft, sozialen und medizinischen Einrichtungen und der Politik in Thüringen. Er setzt sich für die Gleichberechtigung der Betroffenen ein und tritt gegen deren Benachteiligung auf.

b) Der Verein strebt die Vernetzung der im Freistaat bestehenden medizinischen, therapeutischen und Förderangebote für Menschen mit Autismus an. Er fördert die Zusammenarbeit mit Therapiezentren und Beratungsstellen.

c) Der Verein berät Menschen mit Autismus, Eltern und Angehörige sowie Fachkräfte hinsichtlich der Möglichkeiten zur Verbesserung der Lebenssituation, insbesondere in Bezug auf Fragen zur Diagnostik und Betreuung sowie zu geeigneten Frühförderungs-, Schulausbildungs-, Ausbildungs-, Arbeits- und Wohnformen für Menschen mit Autismus.

d) Der Vorstand kann im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung sonstige Einrichtungen gründen, die der Förderung des Vereinszwecks dienen. Er kann sich an bestehenden Einrichtungen anderer Verbände, Institutionen und Organisationen beteiligen.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Haushalt und Finanzen

Die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden bestritten aus

  1. Mitgliedsbeiträgen und Erträgen des Vereinsvermögens,
  2. Spenden, sonstigen Zuwendungen und Einnahmen,
  3. Projektmitteln der öffentlichen Hand,
  4. zweckgebundenen Mitteln.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die an der Arbeit des Vereins interessiert ist und seine Ziele und Aufgaben unterstützt. Die Mitgliedschaft ist an die Anerkennung der Satzung gebunden.

(2) Der Verein hat aktive Mitglieder und fördernde Mitglieder. Aktive Mitglieder sind neben den Gründungsmitgliedern diejenigen Personen, die im Verein aktiv mitwirken. Sie haben ein Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen, Gesellschaften, Verbände, Unternehmen und Organisationen werden, die bereit sind, die Vereinszwecke finanziell oder ideell zu unterstützen. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, können jedoch daran teilnehmen.

(3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(4) Der Mitgliedsbeitrag für aktive Mitglieder und für fördernde Mitglieder wird durch Mehrheitsbeschluss in der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist jeweils zum Jahresbeginn fällig.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder bei juristischen Personen durch Auflösung, durch Austritt zum Jahresende oder durch Ausschluss, z.B. bei nicht gezahlten Mitgliedsbeiträgen innerhalb eines Jahres nach erfolgter 2. Mahnung.

(6) Ein Anspruch auf Erstattung bereits geleisteter Beiträge und auf den Einbehalt noch nicht gezahlter, aber fälliger Beiträge sowie auf Anteile des Vermögens des Vereins, besteht nicht.

(7) Ein Vereinsmitglied kann jederzeit zum Ende des laufenden Jahres durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten.

(8) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann bei Verstößen gegen die Vereinsinteressen durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt mit eingeschriebenem Brief. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

(9) Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 3 Wochen mit eingeschriebenem Brief gegenüber dem Vorstand schriftlich Widerspruch erhoben werden, über den die folgende Mitgliederversammlung endgültig mit Mehrheit entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt. Der Vorstand beruft schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung die Versammlung ein.

(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die fördernden Mitglieder haben ein Recht auf Teilnahme.

(3) Wenn ein Drittel aller Mitglieder des Vereins eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragt, so ist der Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen sowie Angabe der Tagesordnung zur Einberufung verpflichtet.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

(5) Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(6) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende oder Verhinderungsfalle der Stellvertreter.

(7) Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben. Das Protokoll ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zur Abstimmung zu bringen.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Wahl des Vorstandes, Abberufung von Vorstandsmitgliedern und Beschlussfassung über die Bestätigung der Zuwahl nach § 8 Abs. 2, 7 und 8.
  2. Wahl der Kassenprüfer nach § 10
  3. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  4. Entgegennahme des Jahresberichts sowie Entlastung des Vorstands,
  5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  6. Genehmigung des Protokolls der vorherigen Mitgliederversammlung,
  7. Entscheidung bei Mitgliederausschlüssen im Widerspruchsfall
  8. Beratung des Vorstands in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
  9. Beschlussfassung über die Bildung von rechtlich unselbstständigen Regionalgruppen und deren Geschäftsordnung sowie Finanzierung.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. Es gibt die Ämter Vorstandsvorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister sowie Beisitzer.

(2) Der Vorstand des Vereins wird für die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl der gewählten Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Enthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(4) Der Vorsitzende ruft bei Bedarf oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es begehren eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein. Er leitet die Vorstandssitzung. Einladungen erfolgen schriftlich oder per E-Mail oder fernmündlich mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen.

(5) Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, über das in der kommenden Vorstandssitzung abgestimmt wird. Das Sitzungsprotokoll wird durch den Vorsitzenden und den Schriftführer unterzeichnet.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes führen ihr Amt ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Durch den Vorstand genehmigte Auslagen werden erstattet.

(7) Vor Ablauf ihrer Amtszeit können die Vorstandsmitglieder nur dann von der Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn in derselben Versammlung das abzuberufende Vorstandsmitglied durch Wahl eines neuen ersetzt werden kann.

(8) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes durch eine vom Vorstand zu beschließende Zuwahl aus den Reihen der Vereinsmitglieder. Die Zuwahl muss bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durch Mitgliederversammlungsbeschluss bestätigt werden.

§ 9 Gesetzlicher Vertreter/ Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Vorstand i.S.v. § 26 BGB ist der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Jede vertritt den Verein allein. Im Innenverhältnis gilt: Zur Geschäftsführung berechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

(2) Der Vorstand erstellt darüber hinaus den Haushalts- und Maßnahmenplan, den Jahresbericht sowie die Jahresabschlussrechnung.

§ 10 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer, deren Aufgabe es ist, nach Abschluss des Geschäftsjahres die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte zu überprüfen und die Richtigkeit durch Unterschrift zu bestätigen. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis und schlagen die Entlastung des Vorstands vor.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Im Falle einer Auflösung oder dem Wegfall der gemeinnützigen Zwecke des Vereins fällt das Vermögen an den Paritätischen Wohlfahrtsverband Thüringen, der es zum Zwecke der Förderung des Wohlfahrtswesens zu verwenden hat. Der Vermögensübergang wird erst wirksam, wenn die zuständige Finanzbehörde schriftlich ihr Einverständnis erklärt hat.

§ 12 Haftungsbeschränkung und Gerichtsstand

(1) Gemäß § 31 a Abs. 1 BGB haftet ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist, dem Verein und seinen Mitgliedern für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Nach § 31 a Abs. 2 BGB kann er vom Verein auch die Befreiung von einer Verbindlichkeit gegenüber Dritten verlangen. Im Übrigen sollen die Vorschriften des BGB gelten.

Soweit gesetzlich zulässig, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag und über die Wirksamkeit dieser Vereinbarung Erfurt vereinbart.

Diese Satzungsfassung wurde in der Mitgliederversammlung am 22.11.2025 beschlossen.